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EBewMG

Allgemeine Hinweise

Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln

Die §§ 1 bis 6 sowie 18 Absatz 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 8 Nummer 1 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 181).

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 13.3.2026 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2023/1544 (CELEX Nr: 32023L1544) +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 10.3.2026 I Nr. 64 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Abs. 1 dieses G am 13.2.2026 in Kraft getreten. Die §§ 7 bis 17, 18 Abs. 2, 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2, Abs. 4 bis 7 sowie 8 Nr. 2 und § 19 treten gem. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 dieses G am 18.8.2026 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0400B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 948392c44a603487daf8ce4548d84db479a696cc7c4c99a625bdcf35c5ffd0d7

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