(1) Der nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes bis zum 31. Juli des Folgejahres zu übermittelnde Emissionsbericht umfasst die gemäß § 5 ermittelten Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe und enthält mindestens die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Angaben.
(2) Für die Emissionsberichte der Kalenderjahre 2021 und 2022 entfällt die Verpflichtung zur Verifizierung der Angaben nach § 7 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(3) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von Erdgas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die mehrere Kalenderjahre betreffen, hat der Verantwortliche bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen im Emissionsbericht die voraussichtlich für das zu berichtende Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Erdgasmenge (vorläufige Erdgasmenge) zugrunde zu legen. Für die Bestimmung der vorläufigen Erdgasmenge sind die Vorgaben zur sachgerechten Aufteilung der Erdgasmenge nach § 39 Absatz 6 Satz 1 des Energiesteuergesetzes maßgeblich, wobei eine systematische Überschätzung der auf das zu berichtende Kalenderjahr entfallenden Erdgasmenge auszuschließen ist. Sofern Ablesezeiträume später enden als das jeweilige Kalenderjahr, hat der Verantwortliche die vorläufige Erdgasmenge nach Satz 1 für diese Ablesezeiträume im Emissionsbericht des Kalenderjahres zu berichtigen, in dem der Ablesezeitraum endet. Die Berichtigung nach Satz 3 gilt erstmals für den Emissionsbericht für das Kalenderjahr 2022.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Geändert durch Art. 2 V v. 20.2.2023 I Nr. 47
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