Zum Gesetzesinhalt

EBeV 2022

§ 5Ermittlung von Brennstoffemissionen

Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022

(1) Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissionen der in jedem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach den Vorschriften dieser Verordnung rechnerisch zu ermitteln.
(2) Soweit in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, ist bei der rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen eines jeden Kalenderjahres diejenige Brennstoffmenge zu Grunde zu legen, die der Verantwortliche nach den für dieses Kalenderjahr geltenden Vorgaben des Energiesteuerrechts in den Steueranmeldungen zur Berechnung der Energiesteuer anzugeben hat.
(3) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe durch Multiplikation der Brennstoffmenge mit Berechnungsfaktoren nach Maßgabe der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Methoden und Standardwerte zu ermitteln.
(4) Ist der Verantwortliche Einlagerer im Sinne von § 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, sind bei der rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen eines Jahres nach Absatz 2 sowohl die Brennstoffmengen zu Grunde zu legen, die er selbst in Verkehr gebracht hat als auch die Brennstoffmengen, die für ihn durch den Steuerlagerinhaber in Verkehr gebracht wurden. Der Steuerlagerinhaber kann bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen nach Absatz 2 diejenigen Brennstoffmengen abziehen, die für den Einlagerer in Verkehr gebracht wurden. Voraussetzung für den Abzug nach Satz 2 ist, dass der Steuerlagerinhaber der zuständigen Behörde den Einlagerer sowie die für diesen in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Art und zugehöriger Menge bis zum Ablauf des 31. Juli des auf das Inverkehrbringen folgenden Jahres mitteilt.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 2 V v. 20.2.2023 I Nr. 47

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR301600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a1c0620f482048284bc5a0c1f4737791baaeb93cfcaf7dce59b7ac4111097b00

XML-Quelle beim Herausgeber