EBeV 2022
§ 10Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
- 1.
- entweder aus einem Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes entfernt wurden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschloss, oder zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen wurden und nachweislich nach § 8 Absatz 7 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
- 2.
- gemäß § 14 Absatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 bis 5 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 14 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
- 3.
- gemäß § 18a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 18a Absatz 4 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
- 4.
- gemäß § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 19b Absatz 3 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
- 5.
- gemäß § 38 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 38 Absatz 5 Satz 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
- 6.
- aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes verbracht wurden und nachweislich nach § 46 Absatz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
- 7.
- aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes verbracht oder ausgeführt wurden und nachweislich nach § 46 Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
- 8.
- in ein Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes aufgenommen worden sind und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
- 9.
- bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, aufgefangenen wurden und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
- 10.
- in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist worden sind und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden oder
- 11.
- an ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert wurden und nachweislich nach § 105a Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden.
Hinweis: Geändert durch Art. 2 V v. 20.2.2023 I Nr. 47
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR301600020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a1c0620f482048284bc5a0c1f4737791baaeb93cfcaf7dce59b7ac4111097b00
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 105a EnergieStV(weggefallen)
„… en oder 11. an ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert wurden und nachweislich nach § 105a Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden. (2) Die Berechnung der nach Absatz 1 abzugsfähigen Brennstoffemissionen erf …“