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EAMIV

§ 6Datenformate der maschinenlesbaren Form

Verordnung über die Mindestanforderungen an die Informationen in elektronischen Programmen für die Verordnung von Arzneimitteln durch Vertragsärzte und über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses

(1) Die Anforderungen an eine maschinenlesbare Fassung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllen Formate, die den Anforderungen nach § 3 Nummer 5 des Datennutzungsgesetzes entsprechen.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt das Nähere zu den Formaten und die technische Struktur des Datensatzes in der maschinenlesbaren Fassung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik spätestens bis zum 30. November 2019 in seiner Verfahrensordnung fest. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in seiner Verfahrensordnung auch Regelungen zur Meldung fehlerhafter Angaben in der maschinenlesbaren Fassung und zur Korrektur fehlerhafter Angaben treffen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.4.2023 I Nr. 104

Sonst: § 2 und § 3 treten gem. § 7 Abs. 2 dieser V am 1.7.2020 in Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR111000019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc8f4665ca32cb87c51e80342cfc1be1bef7f77ca491421af5f70c961434fa6e

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