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EAMIV

§ 4Veröffentlichung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses

Verordnung über die Mindestanforderungen an die Informationen in elektronischen Programmen für die Verordnung von Arzneimitteln durch Vertragsärzte und über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss stellt die maschinenlesbare Fassung eines Beschlusses als strukturierten Datensatz allgemein zugänglich auf seiner Internetseite bereit.
(2) Die in § 2 Absatz 1 genannten Angaben aus den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses müssen in der maschinenlesbaren Fassung auch einzeln maschinell lesbar und referenzierbar sein.
(3) Die in § 2 Absatz 1 Nummer 12 genannte Zusammenfassung der tragenden Gründe zum Beschluss soll in verständlicher Sprache abgefasst sein. Sie soll so abgefasst sein, dass kein Widerspruch zu der Aussage des Beschlusses selbst entsteht und die tragenden Gründe aus sich heraus verständlich sind. Die Länge der Zusammenfassung soll 2 000 Zeichen nicht überschreiten.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 4 Abs. 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurden die Wörter "Der Gemeinsame Bundessauschusses" durch die Wörter "Der Gemeinsame Bundesausschuss" ersetzt
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.4.2023 I Nr. 104

Sonst: § 2 und § 3 treten gem. § 7 Abs. 2 dieser V am 1.7.2020 in Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR111000019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc8f4665ca32cb87c51e80342cfc1be1bef7f77ca491421af5f70c961434fa6e

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