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EAMIV

§ 5Datenschutz und Datensicherheit

Verordnung über die Mindestanforderungen an die Informationen in elektronischen Programmen für die Verordnung von Arzneimitteln durch Vertragsärzte und über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses

Bei der Bereitstellung der Daten in der maschinenlesbaren Fassung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.4.2023 I Nr. 104

Sonst: § 2 und § 3 treten gem. § 7 Abs. 2 dieser V am 1.7.2020 in Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR111000019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc8f4665ca32cb87c51e80342cfc1be1bef7f77ca491421af5f70c961434fa6e

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