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EAG-BehandV

§ 4Allgemeine Anforderungen an die weitere Behandlung von entfernten Stoffen, Gemischen und Bauteilen

Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(1) Die nach § 3 entfernten Bauteile, Gemische und Stoffe sind der Vorbereitung zur Wiederverwendung zuzuführen oder zu recyceln.
(2) Wenn eine Behandlung nach Absatz 1 nicht möglich oder zulässig ist, sind die entfernten Bauteile, Gemische oder Stoffe in sonstiger Weise zu verwerten oder zu beseitigen, sofern diese Verordnung, Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 12. Juli 2023, das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) in der jeweils geltenden Fassung oder andere Rechtsvorschriften keine anderslautenden Anforderungen an die selektive Behandlung von diesen Bauteilen, Gemischen oder Stoffen stellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 9 Abs. 6 G v. 30.9.2025 I Nr. 233

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR184100021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b08af9f7700704258e8a9233b035dd02319932ba37b88c11cf4b347d02008fc

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