EAG-BehandV
§ 3Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung
Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
- 1.
- Tonerkartuschen für flüssige oder pastöse Toner und Tintenpatronen, Farbtoner und Resttonerauffangbehälter;
- 2.
- cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln;
- 3.
- berylliumoxidhaltige Bauteile;
- 4.
- Batterien und Akkumulatoren, wenn diese mit allgemein verfügbaren Werkzeugen entfernt werden können;
- 5.
- Leiterplatten mit besonders hohen Wertstoffgehalten, insbesondere aus den in der Anlage aufgeführten Altgeräten;
- 6.
- quecksilberhaltige Bauteile, wenn diese ohne Zerstörung des Altgerätes zugänglich sind und der Zustand des Altgeräts nicht auf eine Zerstörung der quecksilberhaltigen Bauteile schließen lässt;
- 7.
- quecksilberhaltige Lampen für die Hintergrundbeleuchtung und quecksilberhaltige Gasentladungslampen, wenn der Zustand des Altgeräts nicht auf eine Zerstörung der quecksilberhaltigen Lampen schließen lässt;
- 8.
- mit Quecksilber verunreinigte Bauteile aus dentalmedizinischen Geräten;
- 9.
- Kältemittel, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW) oder Kohlenwasserstoffe (KW) enthalten;
- 10.
- Chrom-VI-haltige Ammoniaklösung bei Absorberkühlgeräten;
- 11.
- Polymethylmethacrylat- und Polycarbonat-Scheiben aus Flachbildschirmgeräten;
- 12.
- Flüssigkeiten und Gase;
- 13.
- Asbest und Bauteile, die Asbest enthalten;
- 14.
- Kathodenstrahlröhren;
- 15.
- Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile, die die Freigrenzen gemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und 3 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2020 (BGBl. I S. 2502) geändert worden ist, unterschreiten.
- 1.
- quecksilberhaltige Bauteile, wenn diese nicht bereits nach Absatz 1 Nummer 6 entfernt wurden;
- 2.
- quecksilberhaltige Lampen für die Hintergrundbeleuchtung und quecksilberhaltige Gasentladungslampen, wenn diese nicht bereits nach Absatz 1 Nummer 7 entfernt wurden;
- 3.
- Batterien und Akkumulatoren, wenn diese nicht bereits nach Absatz 1 Nummer 4 entfernt wurden;
- 4.
- Leiterplatten mit einer Oberfläche von mehr als zehn Quadratzentimetern, wenn die Leiterplatten nicht bereits nach Absatz 1 Nummer 5 entfernt wurden;
- 5.
- Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;
- 6.
- Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), Kohlenwasserstoffe (KW), wenn diese nicht bereits nach Absatz 1 Nummer 9 entfernt wurden;
- 7.
- Flüssigkristallanzeigen, gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse, mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern sowie hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;
- 8.
- externe elektrische Leitungen;
- 9.
- Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2020/217 (ABl. L 44 vom 18.2.2020, S. 1) geändert worden ist, enthalten;
- 10.
- Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten und eine Höhe größer als 25 Millimeter oder einen Durchmesser größer als 25 Millimeter oder ein proportional ähnliches Volumen haben;
- 11.
- Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle enthalten.
Stand: Geändert durch Art. 9 Abs. 6 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR184100021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b08af9f7700704258e8a9233b035dd02319932ba37b88c11cf4b347d02008fc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 PCBAbfallVPflichten zur Entsorgung
„… raktion nicht überschritten werden. Für Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle enthalten, gilt § 2 Absatz 2 Nummer 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung. (5) Es ist sicherzustellen, dass schadstoffhaltige Bauteile und Materialien bei der Behandlung nicht in einer Weise be …“