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EAG-BehandV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten im Sinne des § 3 Nummer 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Sie gilt für die folgenden Tätigkeiten nach der Übergabe von Altgeräten an eine Erstbehandlungsanlage:
1.
Entfrachtung von Schadstoffen,
2.
Separierung von Wertstoffen,
3.
Demontage,
4.
Zerkleinern,
5.
Recycling,
6.
sonstige Verwertung und
7.
Vorbereitung zur Beseitigung.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Tätigkeit der Vorbereitung zur Wiederverwendung ganzer Altgeräte.
(3) Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen an die Bewirtschaftung von Altgeräten oder an aus diesen Altgeräten entfernte Bauteile, Gemische und Stoffe enthalten, bleiben unberührt.
(4) Die Vorschriften des Arbeitsschutz- und des Chemikaliengesetzes sowie der nach diesen erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung, bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 9 Abs. 6 G v. 30.9.2025 I Nr. 233

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR184100021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b08af9f7700704258e8a9233b035dd02319932ba37b88c11cf4b347d02008fc

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