EAAV
§ 3Technische Anforderungen an Anlagen
Verordnung über technische Anforderungen an Energieanlagen
- 1.
- Einhaltung der Einstellwerte für Frequenzvermögen und Frequenzschutz nach den technischen Regeln für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Mittelspannungsnetz des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes und
- 2.
- Deaktivierung der Inselnetzerkennung.
- 1.
- es sind übergeordnete Entkupplungsschutzeinrichtungen nach den technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an die jeweilige Spannungsebene fachgerecht zu installieren und in Betrieb zu nehmen,
- 2.
- bei der Überwachung der mit dem Netzbetreiber vertraglich vereinbarten Anschlusswirkleistung für Einspeisung ist für die mit dem Netzbetreiber vereinbarte Anschlusswirkleistung ein Minimalwert von 54 Prozent der installierten Wirkleistung aller hinter demselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung betriebenen Erzeugungsanlagen anzuwenden; ein Unterschreiten dieses Wertes ist erlaubt, soweit für die Überwachung der mit dem Netzbetreiber vertraglich vereinbarten Anschlusswirkleistung die technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Mittelspannungsnetz eingehalten werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR09F0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c9386b6482dd1460831d1cfc1ffa7236e734c4896aebf7de5bea6232ea882c6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 2 NELEVNachweis der Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen von Erzeugungsanlagen
„… indestanforderungen nach § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes und die technischen Anforderungen nach § 3 der Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung vom 16. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 159) eingehalten werden. (2) Das Nachweisdokument für Erzeugungsanlagen der Typen B …“