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EAAV

§ 2Anwendungsbereich

Verordnung über technische Anforderungen an Energieanlagen

Diese Verordnung ist anzuwenden auf Erzeugungsanlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit einer kumulierten installierten Leistung von 135 Kilowatt bis einschließlich 500 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt mit einem Netz der allgemeinen Versorgung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR09F0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c9386b6482dd1460831d1cfc1ffa7236e734c4896aebf7de5bea6232ea882c6

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