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EAAV

§ 1Zweck und Ziele der Verordnung

Verordnung über technische Anforderungen an Energieanlagen

Diese Verordnung hat die Gewährleistung der technischen Sicherheit und der Systemstabilität der Elektrizitätsversorgungsnetze zum Ziel.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR09F0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c9386b6482dd1460831d1cfc1ffa7236e734c4896aebf7de5bea6232ea882c6

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