DWG
§ 6Unzulässige Angebote, Jugendschutz
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
- 1.
- zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
- 2.
- grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
- 3.
- den Krieg verherrlichen,
- 4.
- gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
- 5.
- pornographisch sind oder Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
- 6.
- in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,
- 7.
- offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR309410997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84e82034a6ffec5c5ea5a4aeb163f0e74179edd318ea8d63f50190177f805cb3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 131 StGBGewaltdarstellung
„… der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Im Fall der Nummer 2 gilt § 131 Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Im Fall der Nummer 3 gilt § 86 Absatz 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. (2) Nach Aufnahme des Angebot …“
- § 86 StGBVerbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
„… m Fall der Nummer 2 gilt § 131 Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Im Fall der Nummer 3 gilt § 86 Absatz 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. (2) Nach Aufnahme des Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach A …“