StGB
§ 131Gewaltdarstellung
- 1.
- einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
- a)
- verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
- b)
- einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
- 2.
- einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 6 DWGUnzulässige Angebote, Jugendschutz
„… der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Im Fall der Nummer 2 gilt § 131 Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Im Fall der Nummer 3 gilt § 86 Absatz 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. (2) Nach Aufnahme des Angebot …“
- § 1 FIDEVerzV
„… des Strafgesetzbuches, d) § 130 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, e) § 130a des Strafgesetzbuches, f) § 131 des Strafgesetzbuches, g) § 146 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit den §§ 151 und 152 des Strafgesetzbuches, h) § 147 des Strafges …“