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DWG

§ 31Zusammensetzung

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

(1) Der Rundfunkrat besteht aus 17 Mitgliedern.
(2) Je zwei Mitglieder des Rundfunkrates werden vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Drei Mitglieder werden von der Bundesregierung benannt.
(3) Folgende gesellschaftliche Gruppen und Organisationen benennen jeweils ein Mitglied des Rundfunkrates:
1.
Evangelische Kirche,
2.
Katholische Kirche,
3.
Zentralrat der Juden in Deutschland,
4.
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände im Einvernehmen mit dem Deutschen Industrie- und Handelstag (DIHT),
5.
gewerkschaftliche Spitzenorganisationen,
6.
Deutscher Sportbund,
7.
Internationale Weiterbildung und Entwicklung (InWent) gGmbH,
8.
Deutscher Kulturrat,
9.
Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung,
10.
Hochschulrektorenkonferenz.
(4) Für jedes Mitglied des Rundfunkrates ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse teil.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR309410997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84e82034a6ffec5c5ea5a4aeb163f0e74179edd318ea8d63f50190177f805cb3

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