(1) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrates bittet dessen Vorsitzender die wahl- oder benennungsberechtigten Stellen um die Wahl oder Benennung der Mitglieder für den neuen Rundfunkrat.
(2) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrates bittet dessen Vorsitzender die in § 31 Abs. 2 genannten staatlichen Organe und den Vorsitzenden des Rundfunkrates um die Wahl oder Benennung der Mitglieder für den neuen Verwaltungsrat.
(3) Solange und soweit von dem Wahl- und Benennungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder des jeweiligen Gremiums entsprechend.
(4) Bei der Wahl oder Benennung ist darauf hinzuwirken, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern geschaffen oder erhalten wird.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
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