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DWG

§ 32Aufgaben

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

(1) Der Rundfunkrat vertritt bei der Deutschen Welle die Interessen der Allgemeinheit. Er beschließt über Fragen grundsätzlicher Bedeutung für die Deutsche Welle. Er berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrages hin.
(2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der Programmgrundsätze (§ 5) und der allgemeinen Programmrichtlinien. Er kann feststellen, dass bestimmte Sendungen gegen die Programmgrundsätze verstoßen haben. Er kann dem Intendanten aufgeben, einen festgestellten Verstoß abzustellen oder künftig zu unterlassen. Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig, es sei denn, es liegen bereits eindeutige Anhaltspunkte für einen Verstoß der Sendung gegen die Programmgrundsätze vor.
(2a) Der Rundfunkrat beschließt die Aufgabenplanung der Deutschen Welle auf der Grundlage einer Vorlage des Intendanten.
(3) Dem Rundfunkrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Erlass oder Änderung der Satzung der Deutschen Welle,
2.
Erlass oder Änderung von Programmrichtlinien,
3.
Wahl und Abberufung des Intendanten,
4.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 36 Abs. 1 Nr. 2,
5.
Ernennung und Amtsenthebung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle,
6.
Bildung von Ausschüssen des Rundfunkrates,
7.
Wahl und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse des Rundfunkrates,
8.
Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung des Rundfunkrates,
9.
Erlass oder Änderung der Richtlinien über das Sponsern,
10.
Erlass oder Änderung der Richtlinien über die Werbung.
(4) Der Rundfunkrat ist in Grundsatzfragen finanz- und personalwirtschaftlicher Art anzuhören. Dies gilt insbesondere im Falle der Feststellung des Wirtschaftsplans und der Entlastung des Intendanten durch den Verwaltungsrat.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR309410997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84e82034a6ffec5c5ea5a4aeb163f0e74179edd318ea8d63f50190177f805cb3

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