(1) Die staatlichen Organe sowie die gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen können das von ihnen gewählte oder benannte Mitglied abberufen, wenn dessen Tätigkeit für die wahl- oder benennungsberechtigte Stelle endet.
(2) Ein Mitglied gilt darüber hinaus als ausgeschieden, wenn es die Voraussetzungen des § 25 nicht mehr erfüllt und das entsprechende Gremium dies durch Beschluss feststellt.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den für die Wahl oder Benennung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen oder zu benennen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
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