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DTAGÜbertrAnO

§ 1Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts und des Besoldungsrechts einschließlich der Entscheidung über Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG

(1) Die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse des Vorstands der Deutschen Telekom AG wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.
(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in allgemeinen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb Civil Servants Services übertragen, es sei denn, der Widerspruch betrifft
1.
Maßnahmen des Vorstands,
2.
das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes,
3.
die Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und
4.
missbilligende Äußerungen.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen die in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Maßnahmen wird der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen, es sei denn, dass der Vorstand die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung getroffen hat.
(3) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 AnO v. 14.2.2024 I Nr. 57

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR111200019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 42b308fbef1b737a469fd5e71638278c9fe7092d03ec8a8f56eb9e0a50a57315

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