Zum Gesetzesinhalt

DtA-VÜG

§ 7Übergangsmandat des örtlichen Personalrates Bonn

Gesetz zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Der örtliche Personalrat Bonn der Deutschen Ausgleichsbank hat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zuständigkeiten, die er als örtlicher Personalrat des Dienststellenteils Bonn der Kreditanstalt für Wiederaufbau hätte. Dieses Übergangsmandat endet spätestens mit Wirksamkeit der nächsten Wahlen zum Personalrat in der Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR165710003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a0fc943f3f30bd26e1e014292a74625d6f85d5dc2543948343c4f865a286a7f

XML-Quelle beim Herausgeber