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DtA-VÜG

§ 9Rückwirkung

Gesetz zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Die Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2003. Sämtliche Geschäfte der Deutschen Ausgleichsbank seit dem 1. Januar 2003 gelten als auf Rechnung der Kreditanstalt für Wiederaufbau durchgeführt. Bereits erfolgte Handlungen und Beschlüsse nach § 9 Abs. 1 bis 3 des Ausgleichsbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1544), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR165710003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a0fc943f3f30bd26e1e014292a74625d6f85d5dc2543948343c4f865a286a7f

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