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DSCZustV

§ 2Inkrafttreten

Verordnung zur Bestimmung der öffentlichen Stelle für die Errichtung und den Betrieb des Datenschutzcockpits

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0E50A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c178f7de45fa2d801a148277c22449a217f269bfda98b00e6f714afbfe2013f

XML-Quelle beim Herausgeber