DSCZustV
§ 1Öffentliche Stelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0E50A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c178f7de45fa2d801a148277c22449a217f269bfda98b00e6f714afbfe2013f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 10 OZGDatenschutzcockpit; Verordnungsermächtigung
„Zuständige öffentliche Stelle für die Errichtung und den Betrieb des Datenschutzcockpits nach § 10 Onlinezugangsgesetz ist das Bundesverwaltungsamt.“