DruckverarbAusbV
§ 7Abschlussprüfung
- 1.
- Druckverarbeitung,
- 2.
- Auftragsplanung und Kommunikation,
- 3.
- Prozesstechnologie,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Prozessabläufe zu planen,
- b)
- Verarbeitungsanlagen hinsichtlich ihrer Grundeinstellungen zu justieren und maschinentechnische Zusammenhänge bei Funktionsprüfungen zu berücksichtigen,
- c)
- die für den Arbeitsauftrag benötigten Vorgaben und Materialien zum Einrichten von Verarbeitungsanlagen zu beschaffen sowie Verarbeitungsanlagen zu rüsten,
- d)
- die Produktion zu starten und zu steuern, das Produktionsergebnis zu prüfen, zu beurteilen und zu optimieren,
- e)
- Produkte in der vorgegebenen Qualität termingerecht, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes herzustellen,
- f)
- Maßnahmen zur Behebung von Störungen einzuleiten,
- g)
- Prozessdaten und die sich im Produktionsablauf ergebenden veränderten Produktionsbedingungen sowie maschinentechnischen Abweichungen zu kommunizieren und zu dokumentieren;
- 2.
- dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:Herstellen eines Produkts auf einer integrierten Verarbeitungsanlage oder mit mehreren Einzelmaschinen entsprechend der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2; dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu berücksichtigen;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe sowie ein situatives Fachgespräch durchführen und seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und personeller Vorgaben kundenorientiert zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,
- b)
- Arbeitsschritte unter Einbeziehung von Informationen vor- und nachgelagerter Produktionsbereiche zu planen,
- c)
- Maschinendaten auszuwerten und zu dokumentieren,
- d)
- Eigenschaften von Vorprodukten und Materialien sowie deren Wechselwirkungen untereinander und mit den eingesetzten Maschinen und Anlagen zu berücksichtigen,
- e)
- planungsrelevante Berechnungen durchzuführen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Verarbeitungsprozesse hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete zu unterscheiden und Hauptproduktgruppen zuzuordnen,
- b)
- verarbeitungsspezifische Parameter sowie Produktionsbedingungen in Bezug auf Verarbeitungsanlagen, Vorprodukte, Materialien, betriebliche Rahmenbedingungen und Produktionsvorgaben zu beurteilen und zu nutzen,
- c)
- qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimierung des Verarbeitungsergebnisses anzuwenden sowie prozessbezogene Mess- und Prüfverfahren zu nutzen,
- d)
- Funktionen von Maschinenelementen sowie Maßnahmen zur Instandhaltung von Maschinen und Anlagen zu beurteilen,
- e)
- prozessbezogene Berechnungen durchzuführen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR097600011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44fc535b7a37d0767cdf26053630f4cd8efb97ad75e85a66853cf3c947071950