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DruckverarbAusbV

§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druckverarbeitung und zur Medientechnologin Druckverarbeitung

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Druckverarbeitung50 Prozent,

2.Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation20 Prozent,

3.Prüfungsbereich Prozesstechnologie20 Prozent,

4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich „Druckverarbeitung“ mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097600011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44fc535b7a37d0767cdf26053630f4cd8efb97ad75e85a66853cf3c947071950

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