DruckLV
§ 10Ärztliche Untersuchung
Verordnung über Arbeiten in Druckluft
- 1.
- vor der ersten Beschäftigung,
- 2.
- vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Untersuchung
- 1.
- innerhalb von zwölf Wochen vor Beginn der Beschäftigung und
- 2.
- innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist nach Absatz 1 Nummer 2.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR019090972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 981e265afee7edff58218d25b4ed01ba026842d7b190fdb5272204f03fd3de53