DruckLV
§ 7Prüfung durch Sachverständige
Verordnung über Arbeiten in Druckluft
- 1.
- die Schleusen und Schachtrohre einer Kammer, in der ein höherer Arbeitsdruck als 0,5 bar herrschen darf,
- 2.
- die elektrischen Anlagen
- 1.
- Schleusen und Schachtrohre
- a)
- vor ihrer ersten Inbetriebnahme,
- b)
- wiederkehrend vor ihrer Inbetriebnahme, nachdem sie zum dritten Mal neu installiert worden sind, zumindest aber vor Ablauf von 3 Jahren seit Abschluß der letzten Prüfung durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen,
- c)
- nach wesentlichen Änderungen,
- 2.
- die elektrischen Anlagen vor der Inbetriebnahme der Arbeitskammer und nach wesentlichen Änderungen.
- 1.
- vor der ersten Inbetriebnahme aus
- a)
- einer Bauprüfung,
- b)
- einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck, der das 1,5fache des höchstzulässigen Arbeitsdrucks betragen muß,
- c)
- einer Abnahmeprüfung,
- 2.
- bei den wiederkehrenden Prüfungen vor der Inbetriebnahme aus
- a)
- einer inneren Prüfung,
- b)
- einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck, der das 1,5fache des höchstzulässigen Arbeitsdrucks betragen muß,
- c)
- einer äußeren Prüfung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR019090972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 981e265afee7edff58218d25b4ed01ba026842d7b190fdb5272204f03fd3de53