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DruckLV

§ 11Weitere ärztliche Maßnahmen

Verordnung über Arbeiten in Druckluft

(1) Arbeitnehmer, die
1.
durch Arbeiten in Druckluft erkrankt waren (Drucklufterkrankung),
2.
ihre Arbeit wegen anderer Erkrankungen länger als einen Tag unterbrochen haben oder
3.
erkältet sind oder sich sonst nicht wohl fühlen,
dürfen in Druckluft erst weiterbeschäftigt werden, nachdem sie dem ermächtigten Arzt vorgestellt worden sind und dieser festgestellt hat, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung nicht bestehen.
(2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen. Halten der untersuchte Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019090972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 981e265afee7edff58218d25b4ed01ba026842d7b190fdb5272204f03fd3de53

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