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DruckerAusbV

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck

Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Druck und Medientechnologin Druck wird
1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker“ der Anlage B 1 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 1 Nr. 2 Kursivdruck: Müsste richtig „Anlage B Abschnitt 1“ lauten
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR057000011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7352dbdce703c04c3aa1f89a042b43dfaef61e12aac511e50268f7cfbf2b464c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 25 HwO

    „… Druck und Medientechnologin Druck wird 1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2. nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker“ der Anlage B 1 der Handwerksordnung …“