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DruckerAusbV

§ 3Struktur der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck

Die Berufsausbildung gliedert sich in
1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,
2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie
3.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR057000011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7352dbdce703c04c3aa1f89a042b43dfaef61e12aac511e50268f7cfbf2b464c

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