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DPMAVwKostV

§ 3Mindestgebühr

Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt

Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. Centbeträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 7.2.2022 I 171

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR158600006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b8258e8ca0980fa0947c90d3b0fd271b0c2c697d5198bf22b370d75475a57bc

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