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DJStiftSa

§ 4Stiftungsvermögen

Satzung der "Stiftung Demokratische Jugend" (Anlage zur Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend"

(1) Die Stiftung wird im Zeitpunkt ihrer Errichtung ausgestattet mit 20 Millionen DM. Diesem Vermögen wachsen weitere freiwillige Zuwendungen des Stifters zu, über deren Art und Höhe der Stifter nach seinem Ermessen entscheidet.
(2) Die laufende Arbeit der Stiftung wird aus Erträgen und Zinsen aus diesem Vermögen sowie aus Spenden und sonstigen Zuwendungen finanziert. Investitionen im Sinne des Stiftungszwecks können aus dem Stiftungsvermögen finanziert werden, sofern dessen Umfang dadurch nicht geschmälert wird.
(3) Der Jahresabschluß der Stiftung erfolgt durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer. Sein Bericht ist dem Kuratorium sowie den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR214730990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 076cafa8f788f961ae84492814e16bdcd984646e8ac07a549d70ae57f71a9348

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