DJStiftSa
§ 7Kuratorium
Das Kuratorium wählt mit Zweidrittelmehrheit einen Sprecher. Dieser kann vom Vorstand Einsicht in alle Unterlagen der Stiftung verlangen.
Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr. Außerordentliche Tagungen können vom Kuratorium mit Zweidrittelmehrheit beschlossen oder vom Vorstand einberufen werden.
Das Kuratorium kann Empfehlungen an den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.
Der Vorstand kann Aufgaben an das Kuratorium delegieren, wenn dieses zustimmt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR214730990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 076cafa8f788f961ae84492814e16bdcd984646e8ac07a549d70ae57f71a9348