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DJStiftSa

§ 7Kuratorium

Satzung der "Stiftung Demokratische Jugend" (Anlage zur Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend"

Das Kuratorium berät den Vorstand und überwacht die Einhaltung des Stiftungszwecks. Es besteht aus zehn Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppierungen, die Jugendarbeit betreiben. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand persönlich für drei Jahre berufen.
Das Kuratorium wählt mit Zweidrittelmehrheit einen Sprecher. Dieser kann vom Vorstand Einsicht in alle Unterlagen der Stiftung verlangen.
Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr. Außerordentliche Tagungen können vom Kuratorium mit Zweidrittelmehrheit beschlossen oder vom Vorstand einberufen werden.
Das Kuratorium kann Empfehlungen an den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.
Der Vorstand kann Aufgaben an das Kuratorium delegieren, wenn dieses zustimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR214730990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 076cafa8f788f961ae84492814e16bdcd984646e8ac07a549d70ae57f71a9348

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