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DIndBVermVerwG

§ 4

Gesetz über die Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank

(1) Die Deutsche Industriebank bleibt auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Aktiengesellschaft. Die für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften sind auf sie von diesem Zeitpunkt an vorbehaltlich des Absatzes 2 uneingeschränkt anzuwenden.
(2) Die Deutsche Industriebank darf ihre bisherige Firma beibehalten. Die §§ 23, 25 der Dritten Durchführungsverordnung zum Aktiengesetz sind noch bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der Deutschen Industriebank anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010370974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d041d3648fa0e9e0a9bea4ecebf4e3a741cd4461fd2a52ed435bb06e04a63257

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