DIndBVermVerwG
§ 1
Gesetz über die Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank
- 1.
- die Stiftung ausschließlich der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dient,
- 2.
- die Stiftung ein Organ erhält, das die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen hat,
- 3.
- die Bundesrepublik Deutschland sowie die Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in dem in Nummer 2 genannten Organ vertreten sind,
- 4.
- die Veräußerung von Aktien der Industriekreditbank Aktiengesellschaft aus dem Stiftungsvermögen sowie eine Änderung der Satzung gegen die Mehrheit der Stimmen der Vertreter der in Nummer 3 genannten Körperschaften nicht erfolgen kann.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010370974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d041d3648fa0e9e0a9bea4ecebf4e3a741cd4461fd2a52ed435bb06e04a63257