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DIndBVermVerwG

§ 2

Gesetz über die Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank

Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft wird die gemäß § 1 Abs. 2 errichtete Stiftung an Stelle der bisherigen Aktionäre der übertragenden Aktiengesellschaft Aktionär der übernehmenden Gesellschaft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010370974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d041d3648fa0e9e0a9bea4ecebf4e3a741cd4461fd2a52ed435bb06e04a63257

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