DiGAV
§ 32Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld
- 1.
- ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt, mit der Zurücknahme oder der sonstigen Erledigung und
- 2.
- eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder abgebrochen werden muss, zum Zeitpunkt des für die Erbringung der Leistung festgesetzten Termins oder des Abbruchs der Leistung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.1.2026 I Nr. 22
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR076800020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48b61ccec1e1f004281144c58bc1277edcdc2e30b2b60ce05489c10d1e84a9d3