DiGAV
§ 30Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung auf Antrag
- 1.
- der Antragsteller einen diesen Gebühren angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann,
- 2.
- die Anwendungsfälle selten sind oder
- 3.
- die Zielgruppe, für die die digitale Gesundheitsanwendung bestimmt ist, klein ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.1.2026 I Nr. 22
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR076800020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48b61ccec1e1f004281144c58bc1277edcdc2e30b2b60ce05489c10d1e84a9d3