DialogmServAusbV
§ 9Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing
- 1.
- Dienstleistungsangebot und Kommunikation,
- 2.
- Projektabwicklung im Dialogmarketing,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- 4.
- Kundengespräch.
- 1.
- im Prüfungsbereich Dienstleistungsangebot und Kommunikation:In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebieten
- a)
- Leistungen im Dialogmarketing,
- b)
- Kernprozesse im Dialogmarketing
bearbeiten und dabei zeigen, dass er seine Arbeit planen und organisieren, Aufträge prozessorientiert unter Berücksichtigung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit bearbeiten, qualitätssichernde Maßnahmen umsetzen, Instrumente und Kommunikationstechniken zur Kundenbetreuung, Kundenbindung und Kundengewinnung einsetzen sowie dabei rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen kann; - 2.
- im Prüfungsbereich Projektabwicklung im Dialogmarketing:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebieten
- a)
- Projektorganisation,
- b)
- Dialogsysteme
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Projekte vorbereiten, Projektpläne und -ziele qualitätsgerecht umsetzen, Kennzahlen von Projekten aufbereiten und auswerten, Informations- und Kommunikationstechniken sowie Datenbanken einsetzen und dabei Datenschutz und Datensicherheit berücksichtigen kann; - 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann;
- 4.
- im Prüfungsbereich Kundengespräch:Der Prüfling soll je ein Inbound- und ein Outboundgespräch führen, die sich jeweils auf das gleiche Produkt oder die gleiche Dienstleistung beziehen sollen. Dabei soll er zeigen, dass er Kunden beraten, Kunden gewinnen, Gespräche mit Kunden systematisch und situationsbezogen führen, zielorientiert kommunizieren und Gesprächsführungstechniken einsetzen sowie Daten aus dem Gesprächsverlauf erfassen kann. Grundlage beider Gespräche ist die Beschreibung eines Produkts oder einer Dienstleistung. Der Prüfling bestimmt entweder das Gebiet Produkte oder das Gebiet Dienstleistungen. Aus diesem Gebiet werden dem Prüfling zwei Beschreibungen vorgelegt. Hieraus wählt er eine aus. Nach der Auswahl ist dem Prüfling eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten zu gewähren. Die Kundengespräche sollen die Dauer von insgesamt 20 Minuten nicht überschreiten.
| 1. | Dienstleistungsangebot und Kommunikation | 30 Prozent, |
| 2. | Projektabwicklung im Dialogmarketing | 20 Prozent, |
| 3. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent, |
| 4. | Kundengespräch | 40 Prozent. |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR123800006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7225701a4bc0b703d77992a7169f7f8477c564898feed2e60c0d99c73cad0fb