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§ 7a

Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament eines deutschen Bundeslandes gelten im Sinne des § 5 Abs. 1 auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag. Werden dadurch die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Ruhegeld gezahlt.
(2) Die Höhe des Ruhegeldes beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Bundestag ein Achtel des Mindestruhegeldes nach § 7 Abs. 1 Satz 1. § 7 Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Bei der Berechnung des Ruhegeldes nach Absatz 2 bleiben die Jahre der tatsächlichen Mitgliedschaft im Bundestag unberücksichtigt, deren Hinzurechnung zu Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament eines deutschen Bundeslandes, für die im Bundesland Ruhegeld gezahlt wird, eine Gesamtzeit von 16 Jahren überschreiten würden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. VIII G v. 18.2.1977 I 297

Aufh: Dieses Gesetz wurde mit Einschränkung aufgeh. durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 G v. 18.2.1977 I 297

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003340968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa6d8a9090fccf64ff7c0b256f7f49f707f5fea810f9162e3377bfb1a44ec0bd

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