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§ 7

Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

(1) Das Ruhegeld bei einer Mitgliedschaft im Bundestag bis zu acht Jahren beträgt fünfunddreißig vom Hundert der Entschädigung nach § 1. Es erhöht sich mit jedem weiteren Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft vom neunten bis zum sechzehnten Jahr um fünf vom Hundert bis auf fünfundsiebzig vom Hundert der Entschädigung. Für die Zeit, in der der Präsident und seine Stellvertreter ihr Amt wahrgenommen haben, erhalten sie entsprechend ihrer Beitragsleistung das dreifache oder eineinhalbfache Ruhegeld. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird angewandt.
(2) Das Ruhegeld wird vom ersten des auf das anspruchsbegründende Ereignis folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.
(3) Der Anspruch auf Ruhegeld ruht während der Zeit, für die nach § 2 ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung besteht.
(4) Leistungen aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Bundestag auf Grund des § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des Bundeswahlgesetzes verliert oder, falls es dem Bundestag noch angehört hätte, verlieren würde. Eigene Beiträge werden jedoch zinslos erstattet.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 7 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 4 Buchst. b G v. 24.6.1975 I 1593 mWv 3.7.1975; Kursivdruck vgl. jetzt § 15 Abs. 2 Nr. 2, 3 G v. 7.5.1956 111-1
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. VIII G v. 18.2.1977 I 297

Aufh: Dieses Gesetz wurde mit Einschränkung aufgeh. durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 G v. 18.2.1977 I 297

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003340968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa6d8a9090fccf64ff7c0b256f7f49f707f5fea810f9162e3377bfb1a44ec0bd

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