DiätenG
§ 10
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages
Stand: Zuletzt geändert durch Art. VIII G v. 18.2.1977 I 297
Aufh: Dieses Gesetz wurde mit Einschränkung aufgeh. durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 G v. 18.2.1977 I 297
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003340968
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa6d8a9090fccf64ff7c0b256f7f49f707f5fea810f9162e3377bfb1a44ec0bd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 39 AbgGAnrechnung früherer Versorgungsbezüge
„(1) Versorgungsbezüge nach dem Diätengesetz 1968 werden gemäß § 10 Diätengesetz 1968 nicht in die Anrechnung nach § 29 Abs. 3 und 4 einbezogen. (2) Versorgungsbezüge nach dem Diätengesetz 1968 werden nebe …“