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DiätAssG

Abschnitt 2a Erbringen von Dienstleistungen

Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 24.2.2021 I 274

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR044610994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9cb1c587c6f66e9b85882c6662fabe06214d997ebfa04875e761d27a38bedf0

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