DiätAssG
§ 6
Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten
- 1.
- Ferien,
- 2.
- Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 24.2.2021 I 274
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR044610994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9cb1c587c6f66e9b85882c6662fabe06214d997ebfa04875e761d27a38bedf0