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DiätAssG

§ 8c

Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten

Diätassistentinnen oder Diätassistenten im Sinne des § 8a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 24.2.2021 I 274

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR044610994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9cb1c587c6f66e9b85882c6662fabe06214d997ebfa04875e761d27a38bedf0

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