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DGG

§ 5Informationspflicht der Bundesnetzagentur

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance

Die Bundesnetzagentur übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen alle zur Ausarbeitung des Berichts nach Artikel 35 des Daten-Governance-Rechtsakts erforderlichen Informationen. Die Bundesnetzagentur leitet die übermittelten Informationen nach Satz 1 dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gleichzeitig zur Kenntnis zu.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR08D0A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 547a4af973a2db766734ecc4055bc84c541c0c0edee2107bef35d302ee1cf368

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