DGG
§ 2Zuständigkeiten und Aufgaben; Unabhängigkeit
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance
- 1.
- die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste nach Artikel 13 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts sowie die Überwachung und Beaufsichtigung der Einhaltung der Anforderungen des Kapitels III des Daten-Governance-Rechtsakts nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts und
- 2.
- die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen nach Artikel 23 Absatz 1 sowie die Überwachung und Beaufsichtigung der Einhaltung der in Kapitel IV des Daten-Governance-Rechtsakts festgelegten Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts.
- 1.
- die zuständige Stelle nach Artikel 7 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts für die Unterstützung der öffentlichen Stellen, die Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien gewähren oder verweigern, und
- 2.
- die zentrale Informationsstelle nach Artikel 8 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts, bis Bund und Länder eine neue Stelle mit dieser Aufgabe beauftragen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR08D0A0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 547a4af973a2db766734ecc4055bc84c541c0c0edee2107bef35d302ee1cf368