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DGBankUmwG

§ 13Übergangsregelung für gedeckte Schuldverschreibungen, Gewährleistungen der Deutschen Genossenschaftsbank sowie ihr gewährte Darlehen

Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank

(1) Die von der Deutschen Genossenschaftsbank begebenen gedeckten Schuldverschreibungen gelten als gedeckte Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Deutschen Genossenschaftsbank oder der Aktiengesellschaft gewährten Darlehen sowie die von ihr übernommenen Gewährleistungen gelten auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Darlehen an eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts und Gewährleistungen einer solchen Körperschaft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210200998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f275e37d6ca753832b670e9c37920d3ab4490b19d94b0a6ad4b8a034ddd0812e

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