(1) Das Recht zur Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen erlischt, wenn der Anteil der Genossenschaften, genossenschaftlichen Zentralinstitutionen und der anderen juristischen Personen und Handelsgesellschaften, die mit dem Genossenschaftswesen oder der genossenschaftlichen Wohnungswirtschaft wirtschaftlich verbunden sind (genossenschaftliche Unternehmen), am Grundkapital der Aktiengesellschaft am Ende des Geschäftsjahres insgesamt nicht mehr als 50 vom Hundert beträgt oder die Aufgabe nach § 5 durch Satzungsänderung aufgehoben wird.
(2) Im Anhang des Jahresabschlusses ist jeweils über die Gesamthöhe der Anteile der genossenschaftlichen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 zu berichten.
(3) Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, in dem das Recht zur Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen nach Absatz 1 erloschen ist, diese Tatsache im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
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